Linksfraktion begrüßt Entkriminalisierung von Fahren ohne Fahrschein!
Die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne ein gültiges Ticket ist in Deutschland nach § 265a StGB die „Erschleichung von Leistungen“, und damit eine Straftat, die mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.
Beim § 265a StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, d.h. eine Strafverfolgung findet nur auf Antrag des*der Geschädigten oder im Falle eines besonderen öffentlichen Interesses statt.
Losgelöst von der strafrechtlichen Ebene gibt es auf zivilrechtlicher Ebene das erhöhte Beförderungsentgelt (EBE), welches unabhängig von einer etwaigen Strafverfolgung für das Fahren ohne Fahrschein fällig wird.
Auf eine Anfrage der Linksfraktion in der Fragestunde der heutigen Sitzung der Stadtbürgerschaft hat der Senat verkündet, dass die BSAG bis Ende 2027 im Rahmen einer Pilotphase keine Strafanträge mehr wegen Fahrens ohne Fahrschein stellen wird.
Tim Sültenfuß, justiz- und verkehrspolitischer Sprecher der Bremer Linksfraktion, begrüßt diesen längst überfälligen Schritt: „Beim § 265a StGB handelt es sich um ein Armutsdelikt, da die Täter*innen in aller Regel armutsbetroffene Menschen sind. Als Linke sprechen wir uns deshalb auch auf Bundesebene für eine ersatzlose Streichung des § 265a StGB aus.
Wenn Menschen den ÖPNV nutzen, ohne ein Ticket zu kaufen, dann handelt es im Kern um einen zivilrechtlichen, nicht um einen strafrechtlichen Konflikt, der auch auf zivilrechtlicher Ebene gelöst werden sollte. Wenn ich meine Handyrechnung nicht bezahle, komme ich dafür schließlich auch nicht vors Strafgericht.“
Der Abgeordnete betont zudem: „Bis der Bundestag sich zur Abschaffung des § 265a StGB durchringen kann, sollten die Kommunen ihre Verkehrsbetriebe anweisen, keine Strafanträge mehr zu stellen. So kann verhindert werden, dass Menschen im Gefängnis landen, weil sie sich kein Busticket leisten können. Köln, Düsseldorf, Leipzig, Halle und viele andere Städte sind diesen Schritt schon gegangen. Wir sind froh, dass Bremen nun endlich nachzieht!“
Und übrigens: Der Anspruch der Verkehrsbetriebe auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts kann auch mit allen Mitteln des Zwangsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden. Wenn Personen zahlungsfähig sind, d.h. Vermögen oberhalb der Pfändungsfreigrenze haben, dann kann dazu sogar Erzwingungshaft zählen.
Weitere Infos zur Gesetzesinitiative der Linken auf Bundesebene: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-pa-recht-fahrschein-952266

